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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Voraussetzung für den Geschäftsabschluß:

Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen, telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns in einzelnen Punkten oder zur Gänze nur dann verbindlich, wenn wir uns damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklären.

2. Angebote und Preise:

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und in angemessener Frist nach Zugang der Annahmeerklärung widerrufbar. Die Preise sind nach den zur Zeit der Offertabgabe bestehenden Marktverhältnissen erstellt. Bei Kostensteigerungen zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und unserer Lieferung sind wir berechtigt, die auf Grund von Kollektivvertragsänderungen, Erhöhungen von Tarifen, Preiserhöhungen der Vorlieferanten, Zoll- und Steuererhöhungen, Währungsabwertungen und dergleichen entstandenen Mehrkosten in angemessenem Umfang durch Erhöhungen der Verkaufspreise weiterzubelasten.

3. Auslieferung:

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Übersteigt der Rechnungsbetrag bei Inlandslieferungen € 300,— (exkl. Ust, Gebühren, Serviceentpflichtung lt. VVO, etc), so gehen die bei der allgemein üblichen und billigsten Versandart anlaufenden Transportspesen bis Ankunft Bestimmungsstation zu unseren Lasten. Mehrkosten aufgrund von Sonderwünschen bei der Versendung (z.B. Bahn- oder Postexpreß) hat der Empfänger zu tragen. Kisten und Container bleiben unser Eigentum, auch wenn sie von uns in Rechnung gestellt wurden. Lieferung ins Ausland erfolgt ab Werk unverzollt und unversichert. Termine und Lieferfristen werden erst ab erfolgter Abklärung aller Details und Erhalt aller erforderlichen Unterlagen, bzw. nach Erteilung eines „Gut zur Fabrikation“ gerechnet und sind Richtzeiten – jedenfalls steht uns zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zur Verfügung.

4. Schutzrechte und Sonderkosten:

Der Käufer haftet dafür, daß er die Urheberrechte an den von uns zur weiteren Verwendung übergebenen Mustern, Skizzen, Zeichnungen und dergleichen besitzt. Bei allfälligen Ansprüchen dritter Personen hat uns der Käufer vollkommen schad- und klaglos zu halten. Werden von uns zur Durchführung des Auftrages Werkzeuge und Erzeugungshilfsmittel (auch Zeichnungen, Negative, Klischee und Druckzylinder) angefertigt oder haben wir solche anfertigen lassen, so bleiben diese auch dann unser Eigentum, wenn Sie der Käufer bezahlt oder sich mit einem Kostenbeitrag beteiligt hat. Unser Abnehmer hat kein Recht, die Herausgabe solcher Werkzeuge oder Erzeugungshilfsmittel von uns zu fordern, noch zu verlangen, daß wir diese für eine bestimmte Zeit aufbewahren.

5. Zahlung:

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu bezahlen. Ab dem 15. Tage ab Rechnungsdatum sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% zu berechnen. Ist uns bekannt geworden, daß die wirtschaftliche Lage das Käufers zur Besorgnis Anlaß gibt oder der Käufer das Zahlungsziel von 10 Tagen überschritten hat, so sind wir berechtigt, alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung unserer fälligen Ansprüche zu ergreifen und später fällige Akzepte sofort fällig zu stellen. Zahlungseingänge werden wir grundsätzlich zuerst auf die nicht bezahlten Verzugszinsen und sodann auf die jeweils älteren offenen Forderungen anrechnen. Die Aufrechnungen mit Gegenforderungen ist nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis möglich, welches in jedem Einzelfalle von uns schriftlich zu erteilen ist.

6. Mahn- und Inkassospesen:

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in der Höhe bis zu € 10,90 pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu ersetzen. Nach erfolgter zweiter Mahnung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder ein Inkassobüro, dessen Kosten uns der Kunde bis zu den in der Verordnung des BmwA, BGBl 1996/141 idgF genannten Höchstbeträge zu ersetzen hat, und/oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dessen außergerichtliche und gerichtliche Kosten uns der Kunde zu ersetzen hat.

7. Toleranzen, Gewährleistungen und Schadenersatz:

Branchenübliche Qualitätsschwankungen und Abweichungen beim Material oder im Druck berechtigen nicht zu Beanstandungen oder Forderungen nach Preisnachlässen. Druck: Da die Zusammensetzung der Farben außerhalb unseres Einflußbereiches liegt, können wir keine Garantie für die Licht- und Wasserbeständigkeit, sowie für die Haltbarkeit übernehmen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20% sind vom Abnehmer bei individuellen Aufträgen, insbesondere bei bedruckten Artikel, zu tolerieren. Die Gewähr für die Verwendungstauglichkeit des Materials zu bestimmten Verpackungszwecken oder zur Weiterverwendung in bestimmten Maschinen muß in jedem einzelnen Fall von uns schriftlich übernommen werden, um rechtsgültig zu sein. Erbringen wir im Einzelfall eine bestimmte Gewährleistung, so wird vorausgesetzt, das die gelieferte Ware entsprechend der FISCHER-PLASTIK GESMBH Besonderheit des Materials vom Käufer sachgemäß behandelt und gelagert wird. Die Ware muss bei Lagerung vor Feuchtigkeit und UV-Einstrahlung geschützt sein und darf nicht in der Nähe von Heizgeräten oder anderen Wärmequellen gelagert werden. Polyäthylenfolien dürfen nur bei Temperaturen zwischen +5°C und +30°C gelagert werden, Die Ware muss mindestens 24 Stunden vor Verarbeitung im Produktionsoder Verarbeitungsraum gelagert werden. Bei Kälte ist ein Konditionierungszeitraum von 48 Stunden erforderlich. Von uns gegebene Anweisungen sind gewissenhaft zu beachten. Sind Sie der Auffassung, daß eine von uns gelieferte Ware Mängel aufweist, so sind wir unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 8 Tagen zu verständigen und uns Muster zur Verfügung zu stellen. Ist Ihre Mängelrüge berechtigt, so werden wir Ihnen nach unsere Wahl entweder die Mängel innerhalb angemessener Frist beheben oder die Ware kostenlos zu ersetzen. Es steht jedoch auch frei, Ihnen eine Rückvergütung bis zur Höhe des Kaufpreises der mangelhaft gelieferten Ware zu geben. Eine Mängelhaftung wird von uns nicht übernommen, wenn der Käufer ohne unser ausdrückliches Einverständnis über die gelieferte Ware bereits verfügt oder diese an dritte Personen ohne vorangegangene Fühlungsnahme mit uns weitergegeben hat. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Unsere Haftung für Mängel erschöpft sich in dem vorherstehend näher beschriebenen Umfang. Weitergehende Schadensansprüche können an uns nicht herangetragen werden und sind wir nicht verpflichtet, für Schäden jeder Art einzutreten, die das von Ihnen erhaltene Entgelt übersteigt. Entsprechend der Beschaffenheit und er Eigenschaften des Materials sind bei bedruckter Ware die branchenüblichen und technisch bedingten Farbschwankungen und Passer- Abweichungen zu tolerieren. Ein Ausschuß bis zu 4% bei bedruckter und konfektionierter Ware berechtigt nicht zu Reklamation. Desgleichen gehen Zähldifferenzen und Maßabweichungen bis zu 4% (mind. 1 cm) keinen Anlaß zur Ersatzleistung oder zu Preisabzügen. Stärkentoleranzen: Dicke < 15μm +-25% / Dicke 15- 25μm +-15% / Dicke >25μm +-13%. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung der Ware bei der Übernahme infolge besonderer Umstände nicht festgestellt werden konnten, sind uns unverzüglich bekanntzugeben. Für Mängel die später als 90 Tage nach Lieferung geltend gemacht werden, haften wir in keinem Falle.

8. Rücktritt vom Vertrag:

Rohstoffmangel, länger andauernde Maschinendefekte, Zulieferverzögerung, Streiks, Transportschwierigkeiten, sowie überhaupt alle Fälle eines von uns unverschuldeten Lieferverzuges einschließlich höherer Gewalt (Streik, Naturkatastrophen, etc.), berechtigen uns, die Lieferfristen entsprechend zu verlängern oder vom Vertrag überhaupt zurückzutreten, ohne daß der Auftraggeber Schadenersatzansprüche hat. Im Falle von Abnahmeverzug, Zahlungsverzuges oder des Bekanntwerdens der Zahlungsfähigkeit sind wir ferner berechtigt, die Auslieferung aller noch nicht ausgelieferten Aufträge einzustellen, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von noch nicht beiderseits erfüllten Verträgen zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. und Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er eine Aufhebung, so haben wir
die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen, im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstanden Schaden zu bezahlen.

9. Abnahmeverzug:

Wurde über die bestimmte Ware ein Schluß getätigt und ruft der Abnehmer die Ware nicht in der Vereinbarten Frist ab, so sind wir in Ermangelung einer gegenteiligen vertraglichen Abmachungen berechtigt, 6 Monate nach Abschluß des Auftrages die gesamte Lieferung durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Die mit der Lagerung der Ware verbundene Gefahr geht jeweils zu Lasten des Abnehmers. Tritt beim Rahmenauftrag innerhalb der vereinbarten Laufzeit eine Preiserhöhung ein, so ist der Käufer berechtigt, den noch nicht angefertigten Rest des Auftrages zu stornieren. Wir sind berechtigt dem Auftraggeber für die Einlagerung von fertigen und halbfertigen Erzeugnissen den jeweils gültigen Speditionstarif der ÖBB für Kaufmannsgüter zu verrechnen.

10. Verpackungsverordnung:

Die von der Fa. Fischer-Plastik GesmbH verwendete Verkaufs- und Transportverpackung wird verordnungskonform entpflichtet. Die Entpflichtung des Verkaufsproduktes kann nach schriftlicher Vereinbarung über einen entsprechenden Servicevertrag durch uns übernommen werden. Serviceentpflichtete Produkte sind im Formularwesen entsprechend gekennzeichnet.

11. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer – bei Übergabe von Wechseln oder Schecks- unser Eigentum.

12. Erfülungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Linz. Auf alte Ansprüche, die sich aus den von uns abgeschlossenen Geschäften ergeben, finden ausschließlich österreichische Rechte Anwendung.

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